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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. |
Der Verein trägt den Namen "Musikverein 1955 Hörstein e. V.". |
2. |
Er hat seinen Sitz in Alzenau, Stadtteil Hörstein und ist in das Vereinsregister eingetragen. |
3. |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 2 Zweck des Vereins
1. |
Der Verein will die Volksmusik, insbesondere die Blasmusik, pflegen und fördern. |
2. |
Zur Erreichung dieses Zieles bildet er Musikerinnen und Musiker aus, hält regelmäßig Musikproben ab, veranstaltet Konzerte und führt gesellschaftliche Veranstaltungen durch. |
3. |
Durch die Teilnahme an weltlichen und kirchlichen Feiern will er zur Verschönerung beitragen. |
4. |
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. |
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. |
2. |
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
3. |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. |
4. |
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
5. |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§ 4 Mitgliedschaft
1. |
Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. |
2. |
Ein Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu stellen, der über die Aufnahme entscheidet. |
3. |
Die Mitgliedschaft beginnt rückwirkend zum 1. Januar. |
4. |
Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein ist nicht anfechtbar, ein Aufnahmeanspruch besteht nicht, die Ablehnung muss nicht begründet werden.
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5. |
Die Mitglieder können aus dem Verein austreten. |
6. |
Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden. |
7. |
Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Vorstandsmitglied erforderlich. |
8. |
Die Mitgliedschaft endet im Weiteren mit dem Tod des Mitglieds. |
9. |
Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Vereinsausschluss. |
10. |
Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig, insbesondere wenn das Mitglied in nicht hinnehmbarer Weise gegen die Vereinsinteressen und -zwecke verstoßen hat oder mit seiner fälligen Beitragszahlung oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift länger als sechs Monate selbstverschuldet in Verzug ist. |
11. |
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. |
12. |
Gegen den Vorstandsbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung des Vereinsausschusses zulässig. Dieser entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf seiner nächsten Sitzung. |
13. |
Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar. |
14. |
Der Verein setzt sich zusammen aus aktiven und passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. |
15. |
Die Mitglieder haben die Pflicht |
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die festgelegten Mitgliedesbeiträge zu entrichten |
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die Interessen des Vereins zu fördern |
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die Ziele und Aufgaben zu unterstützen |
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die Beschlüsse der Vereinsorgane durchzuführen |
16. |
Die Mitglieder haben das Recht |
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nach den Bestimmungen dieser Satzung an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen |
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Anträge zu stellen |
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die satzungsgemäßen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen |
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Ehrungen und Auszeichnungen nach den Festlegungen zu erhalten |
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auf instrumentale Ausbildung nach den festgelegten Bestimmungen |
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auf regelmäßige Informationen |
17. |
Durch üblichen Verschleiß notwendige Reparaturen oder Überholungen an privaten Instrumenten, die ausschließlich zu Proben oder Auftritten für den Musikverein Hörstein benutzt werden, können nach Genehmigung durch den Vereinsausschuss auf Vereinskosten ausgeführt werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Schönheitsreparaturen. |
§ 5 Organe des Vereins
| Vereinsorgane sind: |
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der Vorstand |
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der Vereinsausschuss |
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die Bereiche |
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der Musikbeirat |
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die Mitgliederversammlung |
§ 6 Vorstand
1. |
Der Vorstand setzt sich zusammen aus |
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dem/der Vorsitzenden und |
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dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden
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2. |
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den/die Vorsitzende(n) und durch den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). |
3. |
Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. |
4. |
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. |
5. |
Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. |
6. |
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen. Die Wahl muss innerhalb eines Monats erfolgen. |
7. |
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. |
8. |
Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Geschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als 4.000,00 Euro (viertausend) für den Einzelfall die vorherige Zustimmung des Vereinsausschusses benötigt. |
9. |
Der Vorstand ist berechtigt, für die innere Vereinsführung sachkundige und fachlich geeignete Personen sowie verschiedene Ausschüsse zu berufen oder schon vorhandene Ausschüsse zu erweitern. |
10. |
Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen. |
§ 7 Vereinsausschuss
1. |
Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus |
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dem Vorstand |
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dem/der Ehrenvorsitzenden |
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den BereichsleiterInnen |
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den StellvertreterInnen der BereichsleiterInnen |
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zwei passiven Vereinsmitgliedern |
2. |
Der Vereinsausschuss wird durch die Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren gewählt. |
3. |
Der Vereinsausschuss tritt zweimonatlich zusammen. Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch den Vorstand. |
4. |
Im Innenverhältnis gilt, dass der Vereinsausschuss zum Abschluss von Geschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als 8.000,00 Euro (achttausend) für den Einzelfall die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung benötigt. |
5. |
Für Mitglieder, die während der Wahlperiode ausscheiden, kann der Vereinsausschuss Ersatzmitglieder bestellen.
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§ 8 Bereiche
Ihnen obliegt die Abwicklung ihrer internen Angelegenheiten gemäß Geschäftsordnung. Verantwortlich sind die jeweiligen BereichsleiterInnen. |
§ 9 Musikbeirat
| Ihm gehören an: |
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der/die musikalische Leiter(in), Dirigent(in) |
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sein(e)/ihr(e) Stellvertreter(in), Vizedirigent(in) |
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die LeiterInnen und StellvertreterInnen der Bereiche Musik und Nachwuchsarbeit |
| Der Vorstand hat mit einer Person Anwesenheits- und Stimmrecht. |
§ 10 Mitgliederversammlung
1. |
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, innerhalb der ersten Hälfte des Kalenderjahres, statt. |
2. |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies der Vereinsausschuss beschließt, oder wenn dies von einem Viertel der wahlberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich, unter Angaben von Gründen und des Zweckes, beim Vereinsausschuss beantragt wird. |
3. |
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannt gegebene Adresse. Die Übermittlung der Einladung kann auch per E-Mail erfolgen.
4.
Anträge sind bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen und den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. |
5. |
Für Anträge des Vorstandes und des Vereinsausschusses ist keine Frist gegeben. |
6. |
Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung, die Geschäftsordnung und sonstige Mitgliederleistungen, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses, sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. |
7. |
Stimmberechtigt sind alle anwesenden Vereinsmitglieder, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben. |
8. |
Wählbar sind alle anwesenden Vereinsmitglieder, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. |
9. |
Wird ein nicht anwesendes Vereinsmitglied zur Wahl vorgeschlagen, kann es ausnahmsweise gewählt werden, wenn die Zustimmung zur Übernahme des Amtes, bei Positionen für Vorstand und den Bereichsleiter Finanzen schriftlich, Vereinsausschuss und andere Funktionen mindestens mündlich, vorliegt. |
10. |
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. |
11. |
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Satzungsänderungen, Beschlüssen und Wahlen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. |
12. |
Geheime oder schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es beschließt. |
13. |
Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre zwei Kassenprüfer, die die Kassenprüfung übernehmen, der Versammlung Bericht erstatten und die Entlastung des Vorstandes beantragen. |
14. |
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
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§ 11 Vereinseigentum
1. |
In Vereinseigentum befindliches Notenmaterial und Vereinskleidung werden den Orchester-mitgliedern kostenlos zur Verfügung gestellt. |
2. |
In Vereinseigentum befindliche Musikinstrumente werden den auszubildenden Vereinsmitgliedern während ihrer Ausbildungszeit gegen eine Leihgebühr zur Verfügung gestellt. |
3. |
Nach Abschluss der Ausbildung kann das Instrument den Mitgliedern weiterhin für Proben und Auftritte des Musikvereins Hörstein gegen eine Leihgebühr zur Verfügung gestellt werden. |
4. |
Vereinseigentum ist von den Benutzern sorgfältig zu behandeln. Durch Fahrlässigkeit entstandene Beschädigungen sind vom Ausleiher unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen. |
5. |
Das den Mitgliedern zur Verfügung gestellte Vereinseigentum kann jederzeit vom Vorstand oder einem Beauftragten überprüft werden und bei Verstößen gegen den Punkt 4 sofort eingezogen werden. |
6. |
Die Verwaltung und Instandhaltung des Vereinseigentums ist in der Geschäftsordnung geregelt. |
§ 12 Vereinsauflösung
1. |
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der ¾ - Mehrheit der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. |
2. |
Wurde bei zwei zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen die Anwesenheit von 75% der wahlberechtigten Mitglieder nicht erreicht, kann die Auflösung des Vereins in einer dritten Versammlung beschlossen werden, wenn 75% der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder dieser zustimmen. |
3. |
Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinseigentum der katholischen Kirchenverwaltung Alzenau-Hörstein zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. |
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 2. September 2007 genehmigt und tritt nach dem Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.
Alzenau-Hörstein, den 2. September 2007
Vorsitzender: gez. Bernd Klenner Protokollführer: gez. Jürgen Weidinger
Bernd Klenner Jürgen Weidinger
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